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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 62/07

Datum:
08.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 62/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0608.13SA62.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 1 Ca 729/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 646/07
Schlagworte:
Teilzeitbeschäftigter; Vollzeitbeschäftigter; Gleichbehandlung; Amtsträger; Mitarbeitervertretung; evangelische Kirche
Normen:
§ 37 Abs. 6 BetrVG; § 19 MVG-EKD
Leitsätze:

Teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen in der evangelischen Kirche in Deutschland steht nach der aktuellen Gesetzeslage kein entsprechender Freizeitausgleichsanspruch wie Vollzeitbeschäftigten bei der Teilnahme an der ganztätigen Schulung zu.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 22.11.2006 - 1 Ca 729/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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