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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 1006/07

Datum:
16.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1006/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:1016.12SA1006.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 5 Ca 291/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 32/08 Revision zurückgewiesen 30.10.2008
Schlagworte:
Stichtagsregelung, Pauschalierung
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 4, 5 TVÜ-BA, TV-BA
Leitsätze:

Es ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine tarifliche Überleitungsbestimmung bei der Wahl von Stichtagen darauf abstellen, in welchen Betrieben Organisationsprozesse bereits abgeschlossen sind.

Für die Behauptung, die Organisationsprozesse seien in dem Betrieb, in dem er beschäftigt wird, nicht umgesetzt worden, trägt der klagende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.05.2007 - 5 Ca 291/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 5.040,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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