Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 348/07

Datum:
23.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 348/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0823.11SA348.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 1 Ca 1744/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 743/07
Schlagworte:
Haushaltsbefristung NW
Normen:
TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 7, Haushaltsgesetz NW 2004/2005
Leitsätze:

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages durch das Land NW ist nach §§ 14 Abs.1 S.2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs.3 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 zulässig, wenn die befristete Beschäftigung als Aushilfskraft erfolgt und aus Haushaltsmitteln finanziert wird, die vorüber-gehend frei sind, weil Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind (BAG 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 -; BAG 18.04.2007 - 7 AZR 316/06 -).

2. Erstreckt sich die Befristung in das nachfolgende Haushaltsjahr 2006, so kann sich eine Zulässigkeit der Befristung nach der Übergangsregelung des § 16 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 ergeben, wonach die Vorschriften und Ermächtigungen der §§ 1- 15 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 weiter gelten. Gerechtfertigt sind damit Befristungen, die bis längstens zum Termin der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 zeit- oder zweckbefristet sind.

3. Die zu überprüfende Befristungsvereinbarung vom 07.12.2005 mit ihrer Laufzeit vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 erstreckt sich über diese zeitliche Grenze hinaus und ist damit unzulässig.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Hagen vom 23.01.2007 - 1 Ca 1744/06 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 07.12.2005 i. d. F. des Arbeitsvertrages vom 24.01.2006 vereinbarten Befristung zum 30.09.2006 beendet worden ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67
68
69
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank