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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 2/07

Datum:
03.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 2/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0503.11SA2.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 1 (2) Ca 791/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 482/07 Revision verworfen 08.10.2007
Schlagworte:
Konkurrentenklage
Normen:
GG Art. 33 II
Leitsätze:

Es ist mit Art. 33 II GG vereinbar, dass das Land eine befristet angestellte Vertretungslehrkraft nicht zum Auswahlverfahren für die Beförderungsstelle einer Konrektorin / eines Konrektors einer Grundschule zulässt.

Die durch die Anforderung "Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" herbeigeführte Begrenzung des Bewerberkreises auf Bewerber, die als Beamte oder Angestellte auf der Grundlage eines unbefristeten Rechtsverhältnisses im Schuldienst tätig sind, ist durch die Organisationsgewalt der öffentlichrechtlichen Körperschaft gedeckt, nach personalwirtschaftlich bestimmtem Ermessen festzusetzen, ob sie eine Stelle im Wege der Einstellung / Anstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will.

 
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 01.12.2006 - 1 (2) Ca 791/06 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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