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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 97/07

Datum:
19.03.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 97/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0319.10TA97.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 BV 76/06
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Mehrarbeit; Überstunden; Kosten im Beschwerdeverfahren
Normen:
§§ 23 Abs. 3 S. 2, 33 Abs. 3 RVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG, § 1 S. 2 GKG
Leitsätze:

Seit dem 01.01.2007 ist die erfolglose Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die

Festsetzung des Gegenstandswertes in arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kostenpflichtig zurückzuweisen. Dies folgt aus § 1 S. 2 GKG idF des 2. JuMoG vom 22.12.2006 - BGBl. I 2006, 3416 -. Die Kostenfreiheit des § 2 Abs. 2 GKG für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren steht dem nicht mehr entgegen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.12.2006 - 6 BV 76/06 - wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 
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