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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 609/07

Datum:
05.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 609/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:1105.10TA609.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 BV 12/07
Schlagworte:
Gegenstandswert in Beschlussverfahren Einigungsstellenbesetzungsverfahren Streit um offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle und um die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG, § 98 ArbGG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 05.09.2007 - 4 BV 12/07 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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