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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 245/07

Datum:
05.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 245/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:1005.10TA245.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 (2) BVHa 2/06
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels; Vollstreckungsinteresse des Betriebsrats
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2, 33 Abs. 3 RVG, § 25 Abs. 1 und 2 RVG, § 890 ZPO
Leitsätze:

Der Gegenstandswert für ein Zwangsvollstreckungsverfahren, mit dem wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren regelmäßig nicht in Höhe des

festzusetzenden Ordnungsgeldes zu bewerten. Lediglich in einem Beschwerdeverfahren, mit dem der Schuldner sich dem Grunde und der Höhe nach gegen ein bereits festgesetztes Ordnungsgeld wendet, kann der Gegenstandswert sich nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes richten.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.10.2006 - 3 (2) BVHa 2/06 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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