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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBVGa 3/07

Datum:
26.02.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBVGa 3/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0226.10TABVGA3.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 BVGa 8/07
Schlagworte:
einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung; grundlegende Änderung der Betriebsorganisation; Freistellung von Mitarbeitern in der Insolvenz; Einsatz von Leiharbeitnehmern nach Masseunzulänglichkeit
Normen:
§§ 99, 100, 101, 111 BetrVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 55, 209 InsO
Leitsätze:

1. Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu. Dieser Anspruch kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

2. Die Freistellung von Arbeitnehmern eines überschuldeten, zahlungsunfähigen Betriebes, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der kurz vor der endgültigen Betriebsstilllegung steht und der zudem masseunzulänglich ist, stellt keine grundlegende, wesentliche Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 08.02.2007 - 3 BVGa 8/07 - wird zurückgewiesen.

 
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