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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 (1) Sa 1243/06

Datum:
31.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 (1) Sa 1243/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1031.9.1SA1243.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 443/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 1232/06 Beschwerde verworfen 13.02.2007
Schlagworte:
Arbeitsentgelt während eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbotes; Annahmeverzug des Arbeitgebers
Normen:
§ 11 Abs. 1 u. Abs. 2 MuSchG, § 615 S. 1 BGB
Leitsätze:

Enthält der Arbeitsvertrag eine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit, wonach diese im Durchschnitt eines halben Jahres zu erbringen ist, so ist die vereinbarte Arbeitszeit auch für die Berechnung des Mutterschutzlohnes für die Dauer eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbotes maßgeblich. Auf den Durchschnitt der letzten 13 abgerechneten Wochen gem. § 11 Abs. 1, S. 1 MuSchG kommt es dann nicht an, wenn der Umfang des Arbeitseinsatzes allein vom Arbeitgeber gesteuert wurde.

Rechtskraft:
2) Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.07.2006 - 1 Ca 443/06 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.977,03 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2006 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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