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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 1601/04

Datum:
15.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1601/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0215.9SA1601.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 723/04
Leitsätze:

Der Arbeitgeber kann das Begehren der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.07.2004 - 3 Ca 723/04 - teilweise abgeändert und der Klarheit halber wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche auf 19 Stunden in der Woche bis zum Ende der Elternzeit am 24.03.2007 anzunehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 317,41 brutto nebst Zinsen seit dem 11.03.2004 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 32/100, die Beklagte 68/100.

Streitwert: € 9.575,00

 
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