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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 (11) Sa 432/05

Datum:
30.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 (11) Sa 432/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1030.8.11SA432.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 6 Ca 7460/03
Schlagworte:
Kündigung / personenbedingte Gründe / Krankheit / Fehlzeiten / Negativprognose / wirksames Bestreiten
Normen:
KSchG § 1; ZPO § 138
Leitsätze:

Anforderungen an das substantiierte Bestreiten der negativen Gesundheitsprognose

Trägt der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung im Einzelnen die Fehlzeiten des Arbeitnehmers der Vergangenheit vor, so hat sich der Arbeitnehmer hierzu zwar gemäß § 138 ZPO vollständig hinsichtlich der ihm bekannten Krankheitsursachen zu erklären. Sind ihm die maßgeblichen Diagnosen nicht bekannt, kann er statt dessen auch auf eine vom Gericht einzuholende Auskunft bei den behandelnden und von der gesetzlichen Schweigepflicht befreiten Ärzten verweisen. Demgegenüber kann - entgegen verbreiteter Auffassung - aus der prozessualen Erklärungspflicht nicht die weitergehende Anforderung hergeleitet werden, der Arbeitnehmer müsse zu einem wirksamen Bestreiten vortragen, die behandelnden Ärzte hätten ihm gegenüber eine Besserung des Gesundheitszustandes bestätigt. Weder hält sich das Erfordernis "fachkundig gestützten Bestreitens" im Rahmen anerkannter Fälle einer prozessualen Erkundigungspflicht, noch kann dem Arbeitnehmer das Recht abgeschnitten werden, unabhängig von der Beurteilung der behandelnden Ärzte die behauptete Negativprognose zu bestreiten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall eine Frage der Beweiswürdigung, ob allein auf der Grundlage der unstreitigen Hilfstatsachen (Fehlzeiten, Diagnosen und ärztlichen Aussagen zum Behandlungsstand) die behauptete und wirksam bestrittene negative Zukunftsprognose als bewiesen erachtet werden kann oder ob es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.11.2004 - 6 Ca 7460/03 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.11.2003 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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