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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 873/06

Datum:
16.11.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 873/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1116.8SA873.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 4 Ca 779/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 163/07
Schlagworte:
Kündigung / betriebsbedingte Gründe / Schließung des Fuhrparks / Wegfall des Beschäfti-gungsbedarfs / freier Arbeitsplatz / Interessenausgleich mit Namensliste / Sozialauswahl / grobe Fehlerhaftigkeit / Vergleichbarkeit / keine Vergleichbarkeit bei aushilfsweisem Einsatz
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5
Leitsätze:

Wird im Zuge einer Betriebsänderung der betriebseigene Fuhrpark stillgelegt und sollen aus diesem Grunde die beschäftigten Kraftfahrer entlassen werden, so erstreckt sich die

erforderliche Sozialauswahl auch dann nicht auf die Mitarbeiter der Versandabteilung, wenn die Kraftfahrer in der Vergangenheit im Fall fehlender Auslastung dort regelmäßig mit Verladetätigkeiten befasst gewesen sind und hierdurch stillschweigend eine Vertragsänderung mit dem Inhalt zustande gekommen ist, ersatzweise Aufgaben im Versand zu übernehmen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.11.2005 - 4 Ca 779/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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