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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 2046/05

Datum:
04.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 2046/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0504.8SA2046.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 2 Ca 1312/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 504/06 Urteil aufgehoben, zurückverwiesen 25.04.2007, Vergleich beim ArbG 21.08.2007
Schlagworte:
Arbeitsvertrag / Teilzeitbeschäftigung / Überstunden / stillschweigende Änderung der vertraglichen Arbeitszeit durch jahrelange Mehrarbeit
Normen:
BGB §§ 145, 611, 615
Leitsätze:

1. Wird der als Teilzeitkraft eingestellte Arbeitnehmer über mehrere Jahre wegen verstärkten Arbeitsanfalls im Umfang einer Vollzeitkraft eingesetzt, so kann dies im Sinne einer stillschweigenden Änderung des Arbeitsvertrages gewürdigt werden mit der Folge, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er den Arbeitnehmer später nur noch im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit einsetzt.

2. Für die Abgrenzung vorübergehender außerplanmäßiger Überstunden von der

stillschweigenden dauerhaften Änderung der Arbeitszeit kann auf die Auslegungsgrundsätze zu § 4 Abs. 1 a EFZG zurückgegriffen werden (BAG AP Nr. 56 zu § 4 EntgeltFG).

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.10.2005 - 2 Ca 1312/05 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.163,94 € brutto nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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