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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 2007/05

Datum:
16.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 2007/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0316.8SA2007.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 234/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 552/06 Revision zurückgewiesen 29.08.2007
Schlagworte:
Schließung von Bankfilialen / Rationalisierungsschutzabkommen / Rationalisierungsmaßnahme / wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation
Normen:
TVG § 1; Rationalisierungsschutzabkommen für das Bankgewerbe § 3
Leitsätze:

Zum Begriff der Rationalisierungsmaßnahme nach dem Rationalisierungsschutzabkommen im Bankgewerbe.

Werden aus Gründen der Produktivitäts-Steigerung insgesamt sechs von achtzehn Filialen eines Bankinstituts mit der Maßgabe geschlossen, dass die Kunden von fünf geschlossenen Filialen künftig in anderen ortsnahen Filialen mitbetreut, hingegen der Kundenstamm der sechsten Filiale an ein dort ansässiges Bankinstitut übertragen werden soll, steht dies der Beurteilung als einheitliche Maßnahme der wesentlichen Änderung der Arbeitsorganisation nicht entgegen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 15.09.2005 - 1 Ca 234/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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