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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1992/04

Datum:
30.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1992/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0330.8SA1992.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 1261/04
Schlagworte:
Schwerbehinderung / Mehrarbeit / Rufbereitschaft / Dienstplan / billiges Ermessen
Normen:
BGB § 315; SGB IX § 124; ArbZG §§ 3, 14
Leitsätze:

1. Nicht die Rufbereitschaft als solche, wohl aber die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit ist bei der Berechnung der gesetzlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

2. Da der schwerbehinderte Arbeitnehmer nach § 124 SGB IX zur Mehrarbeit nicht verpflich-tet ist und als Mehrarbeit die Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit von 8 Stunden/Tag zählt (BAG AP § 124 SGB IX Nr. 1), überschreitet eine Einteilung des Schwerbehinderten zur Rufbereitschaft im Anschluss an die dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit von 7 Std. 42 Min. die Grenzen billigen Ermessens, sofern die bis zum Erreichen der gesetzlichen Arbeitszeit verbleibenden Minuten keine sinnvolle Arbeitsleistung ergeben.

3. Die betriebliche Notwendigkeit zur Anordnung regelmäßiger Rufbereitschaft in einem Dialysezentrum erfüllt für sich genommen nicht die Voraussetzungen des § 14 ArbZG zur Durchbrechung der gesetzlichen Arbeitszeit in ,,außergewöhnlichen Fällen''.

Rechtskraft:
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.08.2004 - 1 Ca 1261/04 - teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der neugefassten Klageanträge wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an den Tagen seines dienstplanmäßigen Einsatzes im Anschluss hieran Rufbereitschaft zu leisten.

2. Es wird weiter festgestellt, dass der Kläger nicht

verpflichtet ist, mehr als acht Stunden arbeitstäglich

zu arbeiten, soweit nicht die Voraussetzungen des § 14 ArbZG gegeben sind.

3. Der weitergehende Feststellungsantrag des Klägers wird abgewiesen.

4. Die durch die Beweisaufnahme veranlassten Kosten trägt der Kläger. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3.

 
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