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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1891/05

Datum:
09.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1891/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0309.8SA1891.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 309/05
Schlagworte:
Kündigung / verhaltensbedingte Gründe / Auflösungsantrag / leitender Angestellter / Personalkompe-tenz / Gesamtprokura / Beschränkung im Innenverhältnis / keine stillschweigende Ausweitung der Personalkompetenz durch Hinnahme eigenmächtiger Personalentscheidungen
Normen:
KSchG §§ 1, 9, 10 14 Abs. 2
Leitsätze:

Ist der für eine Wohnungsbaugenossenschaft tätige und mit Gesamtprokura versehene Leiter des Personal-, Finanz- und Rechnungswesens nach dem Arbeitsvertrag allein zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern unterhalb der Sachbearbeiterebene (vornehmlich Aushilfs- und Reinigungskräfte der Wohnungsverwaltung) berechtigt, so wird die Stellung des Angestellten weder durch die so beschränkte Personalkompetenz geprägt, noch kann aus einer vom Vorstand wiederholt hingenommenen Kompetenzüberschreitung eine stillschweigende Beförderung zum leitenden Angestellten iSd § 14 Abs. 2 KSchG hergeleitet werden.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.06.2005 - 4 Ca 309/05 - dahingehend abgeändert und neu gefasst, dass die Klageabweisung zu Ziffer 2) des Urteilstenors entfällt und die Kosten beider Rechtszüge von der Beklagten zu tragen sind, auch soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

 
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