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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1142/05

Datum:
20.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1142/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0720.8SA1142.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 1 (4) Ca 2290/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 926/06
Schlagworte:
Kündigung / Betriebsstilllegung / Betriebsübergang / Lager / Betriebsmittel / Betriebsorgani-sation / Lagerstandorte / Veräußerer und Erwerber als einfache Streitgenossen / Beweislast
Normen:
KSchG § 1; BGB § 613 a; ZPO §§ 60, 61
Leitsätze:

Anforderungen an einen Betriebsübergang bei einem Lagerbetrieb. Abgrenzung zur

Funktionsnachfolge

Rechtskraft:
Für den Kläger wird die Revision gegen das Urteil zugelassen.
 
Tenor:

führende Parallelsache

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 19.04.2005

- 1 Ca 2290/04 - teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der teilweisen Berufungsrücknahme wie folgt neu gefasst:

1. Gegenüber der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch deren Kündigung vom 29.11.2004 nicht beendet worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 9/12, die Beklagte zu 1) 3/12. Hinsichtlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges gilt Folgendes: Der Kläger trägt die Kosten der Beklagten zu 2) und 3) allein. Von den Kosten des Klägers trägt er selbst 9/12, die Beklagte zu 1) 3/12. Die Beklagte zu 1) trägt ihre Kosten selbst.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger die durch die Beweisaufnahme veranlassten Partei- und Gerichtskosten allein. Von den weiteren Gerichtskosten trägt der Kläger 85/100, die Beklagte zu 1) 15/100. Auch die weiteren außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger allein, von den außer-gerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) 15/100,

im Übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) ihre Kosten selbst.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 55.670,-- €.

 
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