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Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Ta 136/06

Datum:
30.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 136/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0630.6TA136.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 2507/05
Schlagworte:
Privatliquidationsrecht, Chefarzt
Normen:
§ 33 RVG, § 63 GKG, § 68 GKG
Leitsätze:

Im Kündigungsprozess eines Chefarztes ist bei der Streitwertfestsetzung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht nur von den effektiven Gehaltsbezügen auszugehen; sind dem Chefarzt vertraglich ertragreiche Nebentätigkeiten unter Einsatz von Personal und Ausstattung des Krankenhauses gestattet, so ist die Einräumung dieser Betätigungsmöglichkeit

angemessen, hier mit 1/3 der Vierteljahreserlöse, zu bewerten. Die maßgeblichen Privatliquidationserlöse sind vorab um die Abgaben an das Krankenhaus und an den Mitarbeiterpool zu kür-zen.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers und von Amts wegen wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.01.2006 - 6 Ca 2507/05 - abgeändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 38.512,17 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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