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Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 1430/05

Datum:
06.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1430/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0906.6SA1430.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 1 Ca 3045/04
Leitsätze:

Nichtspezifische Rückenbeschwerden sind regelmäßig nicht ohne Weiteres als gefahrerheblich im Sinne von §§ 16, 17 VVG einzuordnen. Zu den nicht gefahrerheblichen Beschwerden müssen im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung vielmehr auch diejenigen ge-zählt werden, die regelmäßig mit der Ausübung des Berufs verbunden sind. Zu diesen "üblichen" Beschwerden zählen bei Berufen mit schwerem Heben und Tragen Rücken- und

Wirbelsäulenbeschwerden, sofern kein Bandscheibenvorfall vorliegt, keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen sind und keine nicht nur altersbedingte degenerativen Veränderungen bestehen (sog. nichtspezifische Rückenbeschwerden).

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 16.06.2005 - 1 Ca 3045/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Versorgungsverhältnis nach Maßgabe der Versorgungszusage der Beklagten zu 1. vom 08.08.2001 (Direktversicherungszusage) und der Versorgungsbescheinigung der Beklagten zu 2. vom 01.10.2001 (Unterstützungskassenzusage) fortbesteht mit der gegenwärtigen Pflicht zur Leistung von Versorgungsraten aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und dass eine während der Berufsunfähigkeit des Klägers beitragsfreie Versorgungsanwartschaft fortbesteht nach Maßgabe der Versorgungszusage der Beklagten zu 1. vom 08.08.2001 (Direktversicherungszusage) und der Versorgungsbescheinigung der Beklagten zu 2. vom 01.10.2001 (Unterstützungskassenzusage) mit der künftigen Pflicht zur Leistung einer Altersleistung bzw. Hinterbliebenenleistung aus einer Kapitallebensversicherungszusage nebst Überschussbeteiligung.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 28.759,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus monatlich 639,11 EUR seit dem 01.11.2002 und dem jeweiligen 1. der Folgemonate zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger monatlich 639,11 EUR zu zahlen, beginnend mit dem 01.10.2006 und letztmalig am 01.09.2024, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus den Monatsbeträgen ab dem jeweiligen Folgetag.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 28%, die Beklagte zu 2. zu weiteren 36% und der Kläger zu 36%. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 28%. Der Kläger trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. zu 36%. Die Beklagte zu 2. trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 36%.

Im Übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten selbst.

 
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