Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 36/05

Datum:
30.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 36/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0130.4TA36.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 473/03
Schlagworte:
Beiordnung eines Rechtsanwalts für anwaltlichen Insolvenzverwalter
Normen:
§ 116 Satz 1 Nr. 1, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 11a Abs. 1 ArbGG, § 5 Abs. 1 InsVV
Leitsätze:

1. Einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ist in massearmen Insolvenzverfahren zur Rechtsverteidigung in einem Arbeitsgerichtsprozess Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts jedenfalls dann zu gewähren, wenn er selbst kein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist und entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder - wie hier - der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2. Ist letzteres der Fall, so kommt es auf die Frage, ob die Beiordnung erforderlich ist, grundsätzlich nicht an. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren darf nach § 11a Abs. 2 ArbGG die Beiordnung nur unterbleiben, wenn sie entweder aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die als sofortige auszudeutende Beschwerde des Beklagten wird der PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 27.04.2004 - 3 Ca 473/03 - teilweise abgeändert:

Dem Beklagten wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 24.03.2004 Rechtsanwalt D1xxxx E1xxxxxxx aus B1x O1xxxxxxxx als Anwalt beigeordnet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
29
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank