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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 564/04

Datum:
01.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 564/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0901.4SA564.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 1 Ca 2442/02
Schlagworte:
Tarifvertrag Unternehmensgruppe Dr. Mxxxx, Eingruppierung, mittelbare Diskriminierung, Bewährungsaufstieg
Normen:
§ 612 Abs. 3 BGB a.F., §§ 7, 8 bs. 2 AGG
Leitsätze:

Ist nach einer tariflichen Eingruppierungssystematik für bestimmte Tätigkeitsbereiche nach Ablauf einer bestimmten Beschäftigungsdauer eine Höhergruppierung vorgesehen, können Arbeitnehmer, für deren Tätigkeitsbereich dies nicht der Fall ist, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf den allgemeinen Lohngleichheitsgrundsatz gleichwohl Höhergruppierung ver-langen, wenn tatsächlich in der begünstigten Tätigkeitsgruppe gar keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Betrifft eine tarifvertragliche Eingruppierungsregel ausschließlich oder überwiegend Angehörige eines Geschlechts, kann eine mittelbare Diskriminierung nicht festgestellt werden.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.02.2004 - 1 Ca 2442/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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