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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 280/06

Datum:
20.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 280/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1020.4SA280.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 4160/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 1065/06 Rücknahme 17.09.2008
Schlagworte:
betriebliche Altersversorgung, Heimarbeiter, Betriebsvereinbarung, Auslegung
Normen:
§ 1 BetrAVG, § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, § 17 Abs. 1 BetrAVG
Leitsätze:

Im Zweifel gilt eine Betriebsvereinbarung für alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat befugt ist, Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Werden in einer

Betriebsvereinbarung Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zugesagt, gelten diese Regelungen auch zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den betreffenden Betrieb arbeiten, falls sich nicht aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung etwas anderes ergibt.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.01.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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