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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 180/06

Datum:
13.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 180/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1013.4SA180.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 1 Ca 2311/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 27/07 Revision verworfen und zurückgewiesen 31.01.2008
Schlagworte:
Altersteilzeitverhältnis, Betriebsübergang, Freistellungsphase, Insolvenz
Normen:
§ 1 Abs. 1 ATG, § 613a BGB, § 53 InsO, § 366 BGB
Leitsätze:

Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst auch in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses befindliche Arbeitnehmer.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 21.12.2005 - AZ: 1 Ca 2311/05 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein bis zum 31.07.2007 befristetes Arbeitsverhältnis besteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Oktober 2006 297,13 € brutto abzüglich 246,67 € netto zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab November 2006 bis einschließlich Juli 2007 monatlich 2.228,46 € brutto abzüglich 1.850,00 € netto zu zahlen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.386,92 € festgesetzt.

7. Die Revision wird zugelassen.

 
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