Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1512/05

Datum:
12.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1512/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0112.4SA1512.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 1698/04 L
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZN 565/06 Beschwerde zurückgewiesen 24.08.2006
Schlagworte:
Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anschlussberufung - Betriebsratsanhö-rung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste
Normen:
§ 102 BetrV, § 524 ZPO
Leitsätze:

1. Hat das Arbeitsgericht zwar im Urteilstenor die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung einleitend dahingehend belehrt, dass gegen das Urteil von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden kann, dass dagegen ,,für die beklagte Partei ... gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben'' ist, hat es jedoch in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ,,Nachkündigung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht bereits zum 31.10.2004 beendet worden ist, sondern durch die ,,Vorkündigung'' der Insolvenzschuldnerin erst zum 31.12.2004 sein Ende gefunden hat, dann ist auch der beklagte Insolvenzverwalter durch das angefochtene arbeitsgerichtliche Urteil beschwert, so dass die form- und fristgerecht eingereichte und ordnungsgemäß begründete Anschlussberufung zulässig ist.

2. Ist dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung zur ,,Vorkündigung'' der Insolvenzschuldnerin eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer mit sämtlichen Sozialdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anzahl der Kinder, Beschäftigungsdauer im Unternehmen) sowie mit der Angabe des ,,oraussichtlichen Kündigungstermins'' übergeben worden, dann braucht der Insolvenzverwalter im Rahmen der Anhörung zur ,,Nachkündigung'' zwar die Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmer nicht erneut mitzuteilen, er muss den Betriebsrat jedoch eindeutig wissen lassen, wen er ,,nachzukündigen'' gedenkt.

3. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anhörung des Betriebsrats zur ,,Nachkündigung '' zusammen mit der ,,Vorkündigung'' erfolgt sein soll. Enthält die in diesem Zusammenhang überreichte Liste keine Angaben über die gesetzliche Höchstfrist des § 113 S. 2 InsO n.F. [2004], dann ist bei einer Massenentlassung das Herausfiltern der Arbeitnehmer, ,,welche eine längere Kündigungsfrist als drei Monate haben'', aus der Liste zur ,,Vorkündigung'' ein mühsames und zeitaufwendiges Unterfangen, das sich der Betriebsrat im Computerzeitalter nicht antun muss. Daraus folgt, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß über den Kreis der von der ,,Nachkündigung'' betroffenen Arbeitnehmer unterrichtet worden ist.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Parallelsache zu 4 Sa 1511/05

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm/Gerichtstag Lippstadt vom 05.04.2005 - 3 Ca 1698/04 L werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 4/5 und der beklagte Insolvenzverwalter zu 1 /5 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.809,85 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Breichtigt durch Beschluss vom 21.04.2006

Berichtigt durch beschluss vom 15.11.2006

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135
136
137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148
149
150 151 152 153 154 155 156 157 158 159
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank