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Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.03.2005 - 1 Ha 25/04 - wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
2I
3Der Antragsteller will eine Entscheidung des angerufenen Arbeitsgerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag für die gegen die Antragsgegnerin erhobene Zahlungsklage über 84.589,04 € erreichen.
4Die Antragsgegnerin hat die Zuständigkeit des Arbeitsgericht gerügt, weil der Antragsteller für sie als selbständiger Unternehmer tätig gewesen sei.
5Das zunächst angerufene Arbeitsgericht Gera hat sich im PKH-Verfahren örtlich für unzuständig erklärt und das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht Hagen verwiesen.
6Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 24.03.2005 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt, weil der Kläger wenn auch nicht als Arbeitnehmer, so doch als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu qualifizieren sei. Auf die Gründe seines der Antragsgegnerin am 04.04.2005 zugestellten Beschlusses wird Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass gegen diesen Beschluss von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden könne. Davon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht und mit Schriftsatz vom 18.04.2005 gegen den Beschluss vom 24.03.2005
7sofortige Beschwerde
8eingelegt mit dem Antrag,
9den Beschluss aufzuheben und die Anträge des Klägers wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen.
10Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht durch Kammerbeschluss vom 26.04.2005 nicht abgeholfen hat, hat die Beklagte vorgetragen, der Antragsteller sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen und habe seine Zeit und seine Touren frei einteilen können.
11Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
12Das Beschwerdegericht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung dese Arbeitsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen sei und nach herrschender Meinung die Vorschriften der §§ 17 – 17 b GVG im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht anwendbar seien. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts entfalte Bindungswirkung nur für das Prozesskostenhilfeverfahren. Für die Hauptsache selbst trete keine Bindung ein. Eine Beschwer der Antragsgegnerin sei danach nicht gegeben, so dass sie mit der Verwerfung ihrer sofortigen Beschwerde als unzulässig rechnen müsse.
13Die Antragsgegnerin bittet um eine Entscheidung, weil das Arbeitsgericht nicht nur über den Rechtsweg für die Prozesskostenhilfe, sondern verbindlich über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte entschieden habe. Ihre Beschwerdemöglichkeit ergebe sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses.
14Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
15II
16Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Für die Antragsgegnerin ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts nicht gegeben. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht anwendbar.
171. Die Antragsgegnerin verkennt, dass der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen ist. Es geht um die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers. Die Bedeutung der Entscheidung des Arbeitsgerichts erschöpft sich darin, dass es sich für zuständig gehalten hat, über das PKH-Gesuch des Antragstellers zu entscheiden. Ein Hauptsacheverfahren ist noch gar nicht anhängig. Daran ändert nichts, dass das Arbeitsgericht wie im Falle einer Entscheidung nach § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG tenoriert hat. Die Antragsgegnerin ist an dem Verfahren nur deshalb beteiligt worden, weil ihr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Der Prozesskostenhilfebeschluss selbst kann nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO entweder vom Antragsteller oder von der Staatskasse angefochten werden. Ein Rechtsmittel des zukünftigen Gegners der Hauptsache ist nicht gegeben. Durch die Anhörungsmöglichkeit gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird ein Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller nicht begründet (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 118 Rdnr. 2).
182. Bejaht das Arbeitsgericht wie im vorliegenden Fall seine Zuständigkeit für den gestellten Prozesskostenhilfeantrag, wird die Gegnerin dadurch auch dann nicht beschwert, wenn das Arbeitsgericht wie vorliegend geschehen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 ArbGG prüft. Die Bindungswirkung des im PKH-Verfahren ergangenen Beschlusses erstreckt sich nicht auf das Hauptsacheverfahren (BAG vom 27.10.1992 – 5 AS 5/92 – NJW 1993, 751; BGH vom 18.04.1991 – I ARZ 748/90 – AP Nr. 4 zu § 281 ZPO 1977). § 17 a GVG ist im Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht entsprechend anwendbar (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rdnr. 26; Zöller/Gummer, ZPO, 25 Aufl., vor §§ 17 – 17 b GVG; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 17 GVG Rdnr. 6 a; BayObLG vom 23.11.1999 – 3 Z AR 27/99 – EWiR 2000, 335; MK-Wolf, ZPO, 2. Aufl., § 17 GVG Rdnr. 3), weil die Hauptsache noch nicht rechtshängig geworden ist. Ob wegen § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 analog GVG in Betracht zu ziehen ist, wenn das um PKH angerufene Gericht bereits den beschrittenen Rechtsweg für nicht gegeben hält und das PKH-Verfahren an das Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist, kann hier offen bleiben (dazu im Einzelnen Gsell/Mehring, NJW 2002, 1991). In jedem Fall wird die Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss ebenso wenig beschwert wie wenn das Arbeitsgericht dem Antragsteller mit derselben Begründung Prozesskostenhilfe bewilligt hätte. Sie kann ggfls. erst im Hauptsacheverfahren eine Überprüfung des beschrittenen Rechtsweges erreichen.
193. Die irrtümlich erteilte Rechtsmittelbelehrung führt für sich allein nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (BAG vom 20.09.2000 – 2 AZR 345/00 – NJW 2001, 244).
20III
21Bertram