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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1861/05

Datum:
21.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1861/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0621.2SA1861.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 452/05
Schlagworte:
Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB bei der Übernahme von Markenartikeln. Der Anspruch auf Geltendmachung eines Betriebsübergangs ist nicht verwirkt, wenn im Vorprozess die Unwirksamkeit der Kündigung des Betriebsveräußerers festgestellt worden ist und der Betriebserwerber nach den vorliegenden Umständen nicht darauf vertrauen durfte, vom Arbeitnehmer nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
Normen:
§§ 256 Abs. 1 ZPO, 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB.
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06.09.2005 - 3 Ca 452/05 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 
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