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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Ta 72/06

Datum:
09.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 72/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0509.1TA72.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 4 Ca 2861/05
Schlagworte:
Nachträgliche Klagezulassung; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; Kündigungszugang; mehrere Kündigungen; einheitlicher Kündigungsvorgang; Antragsfrist; Empfangsbote
Normen:
§ 5 KSchG; § 130 BGB; § 278 BGB; § 85 ZPO
Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet für keine der Parteien ein Rechtsmittel statt
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.12.2005 - 4 Ca 2861/05 - teilweise abgeändert.

Der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Klagezulassung wird als unzulässig verworfen, soweit er sich auf eine per Einschreiben übermittelte Kündigung der Beklagten vom 29.07.2005 erstreckt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde (soweit sie sich auf die per Botin zugestellte Kündigung der Beklagten vom 29.07.2005 erstreckt) zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Wert des Beschwerdegegenstandes:

5.136,00 €

 
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