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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 896/06

Datum:
07.11.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 896/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1107.19SA896.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 2 Ca 2524/05
Schlagworte:
Bündnis für Arbeit; OT-Mitgliedschaft; Abweichung vom Tarifvertrag; Arbeitszeit; Günstig-keitsprinzip
Normen:
§ 3 Abs. 1 TVG, MTV Einzelhandel
Leitsätze:

Haben die Vertragsparteien im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis eine vom

Manteltarifvertrag abweichende höhere Arbeitszeit bei gleich bleibender Vergütung vereinbart, so ist die Differenzvergütung auch dann nachzuzahlen, wenn der entsprechende Lohntarif nur noch nachwirkt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.04.2006 - 2 Ca 2524/05 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 651,00 Euro brutto nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.11.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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