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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 879/06

Datum:
09.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 879/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0609.19SA879.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ga 15/06
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber
Normen:
§§ 935, 940 ZPO, § 613 a BGB
Leitsätze:

führende Parallelsache

Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfah-ren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn

- er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und

- er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den

Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem

Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil ist aus Gründen des § 72 Abs. 4 ArbGG weder für die klagende Partei noch für die beklagte Partei ein Rechtsmittel gegeben.
 
Tenor:

verbunden mit Berichtigungsbeschluss vom 27.06.2007

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsge-richts Herford vom 04.04.2006 - 3 Ga 15/06 - abgeändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens LAG Hamm 19 Sa 459/06 als Maschinenhelfer tatsächlich zu beschäftigten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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