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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 413/06

Datum:
07.11.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 413/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1107.19SA413.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 2526/05
Schlagworte:
Bündnis für Arbeit; OT-Mitgliedschaft, Abweichung vom Tarifvertrag; Günstigkeitsprinzip
Normen:
§ 3 Abs. 1 TVG; MTV Einzelhandel
Leitsätze:

Haben die Vertragsparteien im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis eine vom

Manteltarifvertrag abweichende höhere Arbeitszeit bei gleich bleibender Vergütung vereinbart, so ist die Differenzvergütung auch dann nachzuzahlen, wenn der entsprechende Lohntarif nur noch nachwirkt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 03.02.2006 - 2 Ca 2526/05 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 663,00 Euro brutto nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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