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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 (7) Ta 249/06

Datum:
30.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 (7) Ta 249/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1030.18.7TA249.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 334/06
Schlagworte:
Auslegung eines Rechtsmittels, sofortige Beschwerde, Untätigkeitsbeschwerde im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren
Normen:
§§ 118 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO, § 11 a ArbGG
Leitsätze:

Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist auch dann statthaft, wenn die Entscheidung eines Prozesskostenhilfeantrags über einen

unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung diese Verzögerung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes, die einer Ablehnung gleichzusetzen ist, darstellt.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.03.2006 wird als unzulässig verworfen.

 
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