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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Ta 539/06

Datum:
25.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 Ta 539/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0925.18TA539.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 10 Ca 1080/06
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, einzusetzendes Vermögen, Abfindung im Kündigungsschutzprozess, Berücksichtigung der Kosten, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
Normen:
§§ 114, 115 Abs. 3, 120 Abs. 4 ZPO, § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII
Leitsätze:

Eine für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.

Die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes

typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit im Regelfall die Höhe des Betrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, denn ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der PKH-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.06.2006 - 10 Ca 1080/06 - aufgehoben

 
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