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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Ta 530/06

Datum:
18.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 Ta 530/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0918.18TA530.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 2 Ca 1293/05
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung
Normen:
§§ 114, 124 ZPO
Leitsätze:

§ 124 ZPO enthält eine abschließende Regelung der Aufhebungsgründe. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Prüfungsverfahren rechtfertigt lediglich die Nichterfüllung der in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO angeführten Pflicht eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO. Die Nichtmitteilung der Änderung der Anschrift wird von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht erfasst.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.04.2006 - 2 Ca 1293/03 - aufgehoben.

 
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