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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 2104/05

Datum:
29.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 2104/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0329.18SA2104.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 2970/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 716/06 Urteil aufgehoben, zurückverwiesen 12.07.2007
Schlagworte:
krankheitsbedingte Kündigung, langandauernde Erkrankung, völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz, Nichtdurchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung
Normen:
§ 1 Abs. 1 und 2 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 84 Abs. 2 SGB IX
Leitsätze:

Die Nichtdurchführung des betriebliches Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX führt nicht zur Unwirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers, wenn feststeht, dass die Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers völlig ungewiss ist und eine Versetzungsmöglichkeit auf einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz nicht besteht.

Rechtskraft:
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.09.2005 - 5 Ca 2970/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 
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