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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1438/05

Datum:
11.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1438/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0111.18SA1438.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 9 Ca 779/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 278/06 Revision verlustig 30.05.2006
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Teilzeitarbeitnehmer mit kapazitätsorientierter Jahres-arbeitszeit, tarifliche Garantie einer monatlichen Sollarbeitszeit
Normen:
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 4 EFZG, § 3 Ziffern 3.1., 5.1., 10.1., 10.5 ErgänzungsTV MITROPA AG vom 27.06.1997
Leitsätze:

Auch teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten mit einer arbeitsvertraglich verein-barten kapazitätsorientierten Jahresarbeitszeit steht als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund der Garantie in § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV MITROPA AG die Vergütung der monatlichen Sollarbeitszeit zu. Die monatliche Sollarbeitszeit beträgt für diese Arbeit-nehmer 1/12 der vereinbarten Jahresarbeitszeit

Rechtskraft:
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2005 - 9 Ca 779/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt

 
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