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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1398/05

Datum:
15.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1398/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0215.18SA1398.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 103/05
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erkrankung im Ausland, Erschütterung des Beweiswerts einer in der Türkei ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Zurückbehaltungs-recht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte EFZG
Normen:
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, §§ 37 a Abs. 1, 71 Abs. 1 und 2 BAT
Leitsätze:

Kommt der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung im Ausland den Anzeige- und Nachweisverpflichtungen nach § 5 Abs. 2 EFZG nicht nach, so folgt allein hieraus bezüglich der Entgeltfortzahlungsverpflichtung kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, sondern nur das Zurückbehaltungsrecht aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG. Dieses endet, wenn es dem Arbeitnehmer gelingt, anderweitig zu beweisen, dass er arbeitsunfähig krank gewesen ist.

Rechtskraft:
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05.04.2005 - 1 Ca 103/05 - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 4.563,12 € netto zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und dem beklagten Land zu 2/3 auferlegt.

 
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