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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1083/05

Datum:
08.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1083/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0208.18SA1083.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 3809/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 382/06 Revision zugelassen 12.07.2006, 5 AZR 697/06 Vergleich 18.07.2007
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Verschulden, Betriebsunfall bei nicht genehmigter Nebentätigkeit, Treuwidrigkeit
Normen:
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG, § 242 BGB, § 115 Abs. 1 SGB X
Leitsätze:

Ist ein Betriebsunfall bei der Ausübung einer Nebentätigkeit vom Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG, so ist auch der Arbeitgeber des

Hauptarbeitsverhältnisses zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, wenn der Betriebsunfall zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses die Nebentätigkeit nicht genehmigt hat.

Rechtskraft:
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 10.05.2005 - 5 Ca 3809/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.261,20 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 22.11.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.

 
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