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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1623/05

Datum:
11.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1623/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0511.16SA1623.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 1 Ca 1970/04
Schlagworte:
Anschlussberufung
Normen:
§ 524 ZPO
Leitsätze:

Eine Berufung, die unzulässig ist, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten wor-den und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, kann auch dann nicht ohne Anschließungserklärung als Anschlussberufung ausgelegt werden, wenn durch die nachgereichte Berufungsbegründung die Frist für die Einlegung einer Anschluss-berufung gewahrt worden ist.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.07.2005 - 1 Ca 1970/04 - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 556,93 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags - auch als Anschlussberufung - als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 
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