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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1593/05

Datum:
22.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1593/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0522.16SA1593.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 3290/04
Schlagworte:
Überstundenvergütung
Normen:
§ 287 II ZPO
Leitsätze:

Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Arbeitnehmer erheblich Überstunden geleistet hat, so kann die Höhe des Anspruchs auf der Grundlage des § 287 Abs. 2 ZPO durch Schätzung ermittelt werden

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil ist für beide Parteien mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.04.2005 - 5 Ca 3290/04 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, Überstundenvergütung in Höhe von 3.459,37 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2004 zu zahlen, auszahlbar an die Bundesagentur für Arbeit.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 6/5, der Kläger zu 1/6.

 
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