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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 511/06

Datum:
17.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 511/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0817.15SA511.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 6 Ca 3416/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZN 1035/06 Rücknahme 13.03.2007
Schlagworte:
Beweislast im Kündigungsschutzprozess
Normen:
§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.11.2005 – 6 Ca 3416/05 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 27.06.2005 und 30.06.2005 beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.141,25 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.353,80 EUR jeweils seit 01.08.2005 und 01.09.2005 sowie aus weiteren 433,65 EUR seit dem 01.09.2005 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4/10, die Beklagte 6/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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