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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 656/06

Datum:
30.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 656/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1030.13TA656.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 BV 84/06
Schlagworte:
Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit; Person; Vorsitzender; Anzahl; Beisitzer; Gegenstandswert; Beschlussverfahren
Normen:
§ 33 RVG; § 98 ArbG
Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.09.2006 - 4 BV 84/06 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

 
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