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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 529/06

Datum:
29.11.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 529/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1129.13TA529.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 BV 8/06
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Ein-Euro-Kräften; Mehrzahl von personellen Maßnahmen
Normen:
§§ 23 Abs. 3; 33 Abs. 3 RVG; §§ 99 Abs. 1, 100 BetrVG; § 5 ZPO; § 16 As. 3 SGV
Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 12.07.2006 - 3 BV 8/06 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 1.423,01 € festgesetzt

 
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