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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 179/06

Datum:
17.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 179/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0817.13TA179.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 BV 61/05
Schlagworte:
Gegenstandswert; Wirksamkeit ; Betriebsvereinbarung; wiederkehrende Leistungen; Fest-stellungsantrag
Normen:
§ 23 RVG; § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG
Leitsätze:

In einem Beschlussverfahren, in dem um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über wiederkehrende Leistungen gestritten wurde, ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für den ersten betroffenen Arbeitnehmer der dreifache Jahresbetrag der Leistungen abzüglich 20 % als Gegenstandswert in Ansatz zu bringen.

Ergeben sich keine Einzelfallbesonderheiten, ist in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG ab dem zweiten Arbeitnehmer der Wert wie folgt zu bestimmen:

Arbeitnehmer 2 – 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes;

Arbeitnehmer 21 – 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes;

Arbeitnehmer 51 – 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 03.03.2006 - 1 BV 61/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im allgemeinen auf 120.878,67 € und für den Teilvergleich vom 09.02.2006 auf 71,63 € festgesetzt.

 
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