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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 26/06

Datum:
29.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 26/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0329.13TABV26.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 (1) BVGa 1/06
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung; Wahl; Betriebsrat; Wahlvorstand, Herausgabe; Unterlagen; Wähler-liste; Betrieb; Begriff; gemeinsamer Betrieb; Unternehmen
Normen:
§ 1 BetrVG; § 3 BetrVG; § 2 Abs. 2 Satz 1 WO 2001
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Unterlagen

zur Erstellung der Wählerliste bei einem Streit um den Betriebsbegriff.

Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.03.2006 - 2 (1) BVGa 1/06 - abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, an den Wahlvorstand eine Liste herauszugeben

a.) mit allen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburts- und Eintrittsdatums sowie des Geschlechts, wobei die aus Sicht der Arbeitgeberin als leitende Angestellte einzustufenden Arbeitnehmer zu kennzeichnen sind, und

b.) mit allen bei ihr tätigen Leiharbeitnehmern, die am 28.04.2006 länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind oder länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen, unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburtsdatums und des Geschlechts.

 
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