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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 168/05

Datum:
23.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 168/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0123.13TABV168.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 1 (4) BV 7/05
Schlagworte:
Gegenstandswert; Beschwerde; Beschwer; Antrag; Antragsteller
Normen:
§ 33 RVG
Leitsätze:

Gegen eine Entscheidung über den Wert des Gegenstandes in einem Beschlussverfahren kann ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann Beschwerde einlegen, wenn er selbst

erstinstanzlich einen Festsetzungsantrag gestellt hat.

Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 33 Absatz 4 Satz 3 RVG
 
Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 13.09.2005 - 1 (4) BV 7/05 - wird als unzulässig verworfen.

 
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