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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 450/06

Datum:
15.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 450/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0815.12SA450.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 AZN 978/06 Beschwerde zurückgewiesen 10.01.2007
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 Ca 2643/05
Schlagworte:
Tarifliche Ausschlussfrist - gerichtliche Geltendmachung - Schadensersatz wegen Verletzung des Nachweisgesetzes - anwaltliches Mitverschulden
Normen:
TVG §§ 5, 8; NachwG § 2; BGB §§ 254, 280, 286, 611, 615
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.02.2006 - 3 Ca 2643/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.861,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.627,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.643,50 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 788,02 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.643,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.643,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges zu einem Streitwert von 11.993,10 EUR tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Von den Kosten des 2. Rechtzuges zu einem Streitwert von 8.706,10 EUR tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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