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Zum "Altfall" im Sinne des sogenannten Altfälle-Runderlasses des Kultusministeriums NW vom 25.08.1992, in welchem zwischen dem Personenkreis der Altfälle, bei denen bei der Höhergruppierung nach Ablauf einer 15-jährigen Bewährungszeit vom Planstellenerfordernis abzusehen ist, und dem Personenkreis der "Neufälle", bei denen eine Planstelle zur
Verfügung stehen muss, differenziert wird.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.01.2006 - 5 Ca 1842/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die ihrerseits von dem beklagten B4xxxx eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe I b BAT verlangt.
3Die am 04.11.1958 geborene Klägerin steht seit dem 01.08.1990 als hauptberufliche Lehrerin für die Fächer Geschichte und Latein in den Diensten des beklagten B9xxxxx. Ihr Einsatz erfolgt beim K1xxxxxx-von-G1xxx-Gymnasium.
4Die erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II legte die Klägerin im Lande Nordrhein-Westfalen am 05.03.1986 ab. Die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien legte sie am 02.12.1987 in Rheinland-Pfalz ab. Anschließend wechselte sie nach Nordrhein-Westfalen. Da es dort eine Ausbildung von Lehrern für das Lehramt an Gymnasien bereits seit Anfang der 80er Jahre nicht mehr gab, wurde ihre zweite Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen als Prüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II anerkannt.
5Einen ersten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien unter dem 30.07.1990 ab (Bl. 10 f. der Gerichtsakte). Danach wurde die Klägerin befristet für die Zeit vom 01.08.1990 bis 17.07.1991 als hauptberufliche Lehrerin für Geschichte und Latein beim K1xxxxxx-von-G1xxx-Gymnasium als Aushilfskraft zur Vertretung der teilzeitbeschäftigten Frau F3xxxxx-H3xxxxxxxx eingestellt. Diese besitzt die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und wurde nach Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Die Klägerin ihrerseits wurde gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 30.07.1990 in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Nach der in § 8 des zuvor genannten Arbeitsvertrages getroffenen besonderen Vereinbarung richtete sich die Eingruppierung der Klägerin nach Ziff. 4.4 des Runderlasses des Kultusministers Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981 (GABL NW.1/82, S. 5) nach Vergütungsgruppe III BAT.
6Der Arbeitsvertrag vom 30.07.1990 wurde durch Zusatzvereinbarungen vom 30.08.1991 (Bl. 13 der Gerichtsakte), 21.08.1992 (Bl. 14 der Gerichtsakte) sowie 08.07.1993 (Bl. 127 der Gerichtsakte) jeweils bis zum 15.07.1992, 07.07.1993 und schließlich bis zum 22.08.1993 verlängert. Während des gesamten Zeitraums ihrer Beschäftigung vom 01.08.1990 bis 22.08.1993 wurde die Klägerin überwiegend in der Sekundarstufe I eingesetzt.
7Aufgrund Arbeitsvertrages vom 23.08.1993, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 15 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, wurde die Klägerin schließlich als hauptberufliche Lehrerin für die Fächer Geschichte und Latein bei der K1xxxxxx-von-G1xxx-Schule auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt und in die Vergütungsgruppe II a des BAT eingestuft. Nach der unter § 8 des zuvor genannten Arbeitsvertrages getroffenen besonderen Vereinbarung wurde sie gemäß Ziff. 5.1 des Runderlasses des Kultusministers NW vom 16.11.1981 in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert, da mit Beginn des Schuljahres 1993/94 der überwiegende Einsatz in der Sekundarstufe II erfolgte.
8Nach der im Ausgangsarbeitsvertrag vom 30.07.1990 in Bezug genommenen Erlasslage konnte eine Höhergruppierung von Lehrern wie der Klägerin, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllten, von der Vergütungsgruppe II a BAT in die Vergütungsgruppe I b BAT nur nach mindestens siebenjähriger Tätigkeit und auch nur dann erfolgen, sofern eine entsprechende Planstelle zur Verfügung stand. Hingegen war für die Lehrkräfte, die nicht die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllten (sogenannte Nichterfüller) alleinige Beförderungsvoraussetzung eine fünfzehnjährige Tätigkeit mit Bewährung. Diese Differenzierung wurde in der Folgezeit von den damit befassten Arbeitsgerichten für mit dem Gleichbehandlungsgebot für unvereinbar erachtet mit der Folge, dass die sogenannten Erfüller unter den gleichen Voraussetzungen wie die sogenannten Nichterfüller zu befördern waren.
9Vor diesem Hintergrund änderte das Kultusministerium NW seinen Nichterfüllererlass vom 20.11.1981 durch Erlass vom 22.06.1992, der zum 01.08.1992 in Kraft getreten ist, ab. Der geänderte Erlass enthält unter Ziff. 4.1 unter anderem folgende Regelung:
10"... Würde der Lehrer bei Anwendung der Fallgruppe 5.1 des Runderlasses über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 16.11.1981 nach Ablauf von 15 Jahren noch nicht in die Vergütungsgruppe I b höhergruppiert, tritt die nach der o.a. Fallgruppe 5.1 erforderliche längere Zeit an die Stelle der fünfzehnjährigen Bewährungszeit..."
11Ein weiterer, jedoch nicht veröffentlichter Runderlass des Kultusministeriums vom 25.08.1992 lautet auszugsweise wie folgt:
12"Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Höhergruppierung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern (Werkstattlehrer/innen) haben das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zwischenzeitlich in mehreren Verfahren festgestellt, dass auch die gleich hohe Eingruppierung (Verg.Gr. II a/I b BAT) der Lehrerinnen und Lehrer mit Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium, an berufsbildenden Schulen und für die Sekundarstufe II (sogenannte Erfüller) und derjenigen mit lediglich erster Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter (sogenannte Nichterfüller) gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Dieser Grundsatz ist insbesondere dann berührt, wenn der sogenannte Erfüller - bedingt durch fiktive Laufbahnnachzeichnung, Planstellenerfordernis, Beurteilungsnote und Bewerbungsverfahren - gegenüber dem sogenannten Nichterfüller eine mehr als 15-jährige Wartezeit (Bewährungszeit) hinnehmen müsste.
13Für den angesprochenen Personenkreis (Altfälle) bitte ich daher bei Ablauf einer mindestens 15-jährigen Wartezeit (Bewährungszeit) für eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT von dem Planstellenerfordernis abzusehen. Für Neufälle wird eine Besserstellung der sogenannten Nichterfüller und die daraus resultierende Gleichbehandlungsproblematik durch die Neufassung der Fallgruppe 4.1 meines Bezugserlasses vom 20.11.1981 (Satz 2 des Klammerzusatzes) nunmehr ausgeschlossen. ..."
14Bereits im Verlaufe des Jahres 2004 nahm die Klägerin mit dem beklagten B4xxxx Kontakt mit dem Ziel einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT für die Zeit ab dem 01.08.2005 auf. Das beklagte B4xxxx lehnte mit Schreiben vom 28.09.2004, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 17 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, eine Höhergruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe I b BAT für die Zeit ab dem 01.08.2005 mit der Begründung ab, die Klägerin sei erst mit Wirkung vom 23.08.1993 in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert worden. Damit falle sie nicht unter die sogenannte "Altfallregelung" und könne nicht automatisch nach Ablauf einer mindestens 15-jährigen Bewährungszeit in die Vergütungsgruppe I b BAT höhergruppiert werden. Nachdem auch ein weiteres Schreiben der Klägerin, nämlich ihr Schreiben vom 21.01.2005 (Bl. 18 f. der Gerichtsakten) im Hinblick auf die begehrte Höhergruppierung in Vergütungsgruppe BAT I b erfolglos blieb, das beklagte B4xxxx vielmehr mit Schreiben vom 28.01.2005 (Bl. 20 der Gerichtsakte) bei seiner ablehnenden Haltung verblieben war, hat die Klägerin mit ihrer am 02.08.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ihr Begehren nach Höhergruppierung fortverfolgt.
15Sie hat die Auffassung vertreten, ab dem 01.08.2005 einen Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT zu haben. Der Anspruch folge aus dem Altfälleerlass vom 25.08.1992. Sie erfülle die 15-jährige Bewährungszeit. Ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT in der Zeit vom 01.08.1990 bis 22.08.1993 sei rechtsfehlerhaft gewesen. Richtigerweise habe sie bereits damals aus der Vergütungsgruppe II a BAT vergütet werden müssen. Sie sei sowohl in der Mittelstufe, als auch in der Oberstufe eingesetzt gewesen. Im Übrigen sei die von ihr vertretene Frau F3xxxxx-H3xxxxxxxx in Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert gewesen bzw. sei nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet worden. Damit folge ihr Anspruch auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
16Die Klägerin hat beantragt,
17es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.2005 aus der Vergütungsgruppe I b BAT zu vergüten.
18Das beklagte B4xxxx hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Das beklagte B4xxxx hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die 15-jährige Bewährungszeit noch nicht erfüllt habe. Sie sei zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses korrekt in die Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert worden. Die Klägerin sei nicht überwiegend in der Sekundarstufe II, sondern vielmehr überwiegend in der Sekundarstufe I zum Einsatz gekommen, was unstreitig ist. Für die Eingruppierung komme es indes auf den erstmaligen überwiegenden Einsatz an. Frau F3xxxxx-H3xxxxxxxx sei nach Besoldungsgruppe A 13 besoldet worden, was unstreitig ist. Sie habe auch die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, was ebenfalls unstreitig ist. Hier komme es nicht auf den überwiegenden Einsatz an.
21Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2006 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT aus der Anlage 1 a zum BAT, da sie als Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen aus der Vergütungsordnung zum BAT ausgenommen sei. Ein entsprechender Anspruch folge auch nicht aus ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Runderlass des Kultusministeriums NW vom 16.11.1981 in der Fassung vom 22.06.1992. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung vorlägen. Schließlich könne die Klägerin einen Anspruch auch nicht auf den sogenannten Altfällererlass vom 25.08.1992 stützen. Dieser Erlass sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden. Aber auch dann, wenn der Altfälleerlass zur Anwendung gelangen sollte, würde dies nicht zu einer anderen Bewertung führen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 23.08.1993 eine gleichheitswidrige Lage nicht mehr bestanden habe. Die Klägerin habe im Jahre 1992 noch nicht die 15-jährige Bewährungszeit erfüllt.
22Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.02.2006 zugestellte Urteil am 13.02.2006 Berufung eingelegt und diese am 16.03.2006 begründet.
23Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT I b bereits seit dem 01.08.2005 zu haben. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich um ein rechtlich durchgängiges Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Es verbleibe dabei, dass sie bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses zu Unrecht in BAT III eingruppiert worden sei. Der Altfälleerlass sei dahingehend auszulegen, dass die 15-jährige Bewährungszeit nicht bereits im Jahre 1992 erfüllt sein musste. Lediglich das Arbeitsverhältnis habe vor dem Zeitpunkt begründet sein müssen. So sei auch die gängige Verwaltungspraxis im Land und beim beklagten B4xxxx gewesen. Selbst am K1xxxxxx-von-G1xxx-Gymnasium, also an der Schule, an der sie unterrichte, sei jedenfalls der Lehrer J1xxxxxx D2xxxxxx im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert worden. Herr D2xxxxxx sei im Jahre 1985 eingestellt und im Jahre 2000 befördert worden, was unstreitig ist. Entsprechendes gelte für die ebenfalls vom beklagten B4xxxx eingestellte Frau G6xxx N2xxxxxx, die an der M2xxxxxxxxxx zum Einsatz komme. Auch Frau N2xxxxxx sei im Jahre 1985 vom beklagten B4xxxx eingestellt und dann nach 15 Jahren Bewährungszeit im Jahre 2000 höhergruppiert worden, was ebenfalls unstreitig ist. Durch diese Beförderungspraxis sei es zu einer Selbstbindung der Verwaltung gekommen.
24Die Klägerin beantragt,
25das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.01.2006 - 5 Ca 1842/05 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte B4xxxx verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.2005 aus der Vergütungsgruppe I b BAT zu vergüten.
26Das beklagte B4xxxx beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Das beklagte B4xxxx verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und macht geltend, der Altfallerlass sei nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen gewesen. Die Auffassung der Klägerin zur Auslegung des Altfälleerlasses sei unzutreffend. Die Diskriminierung der Erfüller habe ja gerade darin bestanden, dass diese bis zur Änderung per 01.08.1992 die Bewährungszeit von 15 Jahren erfüllt hätten, aber anders als die Nichterfüller nicht befördert worden seien. Eine Ungleichbehandlung mit dem Kollegen D2xxxxxx scheitere bereits daran, dass Herr D2xxxxxx die Lehrbefähigung für das "Lehramt am Gymnasium" habe, was unstreitig ist. Insoweit sei Herr D2xxxxxx bei seiner Einstellung richtigerweise in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert worden. Auch der von der Klägerin herangezogene "Vergleichsfall" N2xxxxxx sei nicht einschlägig. Zwar habe Frau N2xxxxxx ebenso wie die Klägerin die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II, sie sei jedoch anders als die Klägerin ab ihrer Einstellung am 28.08.1985 bereits in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert gewesen, was ebenfalls unstreitig ist.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
32I.
33Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
34II.
35Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg.
361.
37Die Feststellungsklage ist zwar zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO).
38Die Klägerin verfolgt die Feststellung der Verpflichtung des beklagten B9xxxxx, an sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen, mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Klage ist innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich, gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 4 AZR 280/94 -, AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 -, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 31.07.2002 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
392.
40Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten B4xxxx keinen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe I b BAT für die Zeit ab dem 01.08.2005.
41a,
42Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 22 BAT in Verbindung mit der Anlage 1 a, wonach sich die Eingruppierung der Angestellten des öffentlichen Dienstes nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b) richtet und der Angestellte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in die er eingruppiert ist. Zwar haben die Parteien in Anwendung der §§ 41 Abs. 3 Schulordnungsgesetz (SchOG) sowie 9 Ersatzschulfinanzgesetz (EFG) in den §§ 2 und 3 der Arbeitsverträge vom 30.07.1990 sowie 23.08.1993 jeweils vereinbart, dass für die Rechte und Pflichten der Klägerin sinngemäß die Grundsätze gelten, die allgemein für entsprechende Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgeblich sind und dass die Vergütung der Klägerin nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen errechnet wird, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst gelten; allerdings setzt die Anwendung des § 22 BAT voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT erfasst ist. Dies ist bei Lehrkräften aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) indes nicht der Fall. Dort haben die Tarifvertragsparteien vielmehr vereinbart, dass die Anlage 1 a nicht für Angestellte gilt, die als Lehrkräfte beschäftigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 09.07.1997 - 10 AZR 851/95 -, n.v.; BAG, Urteil vom 18.10.2000 10 AZR 568/99 -, ZTR 2001, 226 ff.).
43b.
44Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe I b BAT aus § 611 BGB in Verbindung mit ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Ziff. 5.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 16.11.1981 in der Fassung vom 22.06.1992 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (sogenannter Erfüllererlass), der aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Diese Vereinbarung ist zwar dahin auszulegen, dass nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Vergütung geschuldet ist, sofern der Lehrer die im Erfüllererlass genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 23.07.1997 10 AZR 646/95 -, AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
45Die Kammer konnte es im vorliegenden Zusammenhang offen lassen, ob aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen der sogenannte Erfüllererlass lediglich in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung Anwendung finden sollte oder ob eine dynamische Verweisung auf den Erfüllererlass in seiner jeweils geltenden Fassung gewollt war. Die Klägerin erfüllt nämlich weder die Voraussetzungen der Ziffer 5.1 des Erfüllererlasses vom 15.11.1981 in der Fassung vom 22.06.1992, noch die Voraussetzungen der Ziffer 5.1 des Erfüllererlasses vom 16.11.1981 in der Fassung vom 16.01.2004.
46Der Erfüllererlass vom 16.11.1981 enthält in seiner Fassung vom 22.06.1992 für Lehrer an Gymnasien unter Ziffer 5.1. die folgende Regelung:
47Lehrer
48mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder der Sekundarstufe II bei einer dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung,
49II a
50wenn sie die für entsprechende Lehrer im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfüllen und eine Planstelle (§ 17 LHO) mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht
51I b
52Der Runderlass des Kultusministeriums vom 16.11.1981 enthält unter Ziffer 5.1. für Lehrkräfte an Gymnasien in seiner Fassung vom 16.01.2004 die folgende Regelung:
53Lehrkräfte
54mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium, der Sekundarstufe II oder an Gymnasien und Gesamtschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung,
55II a
56wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfüllen und eine Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht
57I b
58Die Klägerin hat indes zu den Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT entsprechend Ziffer 5.1 des zuvor erwähnten Erlasses des Kultusministeriums vom 16.11.1981 nichts vorgetragen. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass eine entsprechende Stelle zur Verfügung stand und auf sie als beste Bewerberin hätte übertragen werden müssen.
59c.
60Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung nach § 611 BGB in Verbindung mit ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem nichtveröffentlichten Runderlass des Kultusministeriums vom 25.08.1992 (sogenannter Altfallerlass). Dieser Altfallerlass findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine direkte Anwendung.
61Die Kammer konnte es im vorliegenden Zusammenhang offen lassen, ob von einem bereits mit dem 01.08.1990 begründeten Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen war und ob die Klägerin bereits mit dem 01.08.1990 richtigerweise in die Vergütungsgruppe BAT II a einzugruppieren gewesen wäre. Die Parteien haben nämlich zu keinem Zeitpunkt die Anwendung des Altfallerlasses auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbart.
62Erlasse, wie der Altfallerlass, gehören rechtsterminologisch dem Verwaltungsrecht an und haben demgemäss grundsätzlich nur verwaltungsrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen wendet sich im Weisungswege ein Staatsorgan - in der Regel das zuständige Ministerium - im Rahmen der allgemeinen Behördenhierarchie an nachgeordnete, weisungsabhängige Organe, Ämter und Dienststellen. Damit fehlt Erlassen jeder normative Charakter, aber auch jegliche unmittelbare zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Bedeutung (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1988 - 4 AZR 765/87 -, AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Dies gilt selbst dann, wenn die Erlasse bekannt gegeben und veröffentlicht wurden, was gerade beim Altfälleerlass indes nicht der Fall ist. Der Bekanntgabe bzw. der Veröffentlichung von Richtlinien und Erlassen kommt nicht die Bedeutung eines entsprechenden Vertragsangebotes zu (vgl. BAG, Urteil vom 28.01.1987 4 AZR 147/86 -, AP Nr. 130 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung haben nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ministerielle Vergütungserlasse bzw. andere Erlasse vielmehr nur dann, wenn ihre Geltung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart wurde (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1988 4 AZR 765/87 -, AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 489/92 -, AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien indes nicht getroffen.
63d.
64Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT I b aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit dem Erlass betreffend die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen vom 20.11.1981 (sogenannter Nichterfüllererlass) in der bis zum 31.07.1992 geltenden Fassung.
65Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die willkürliche, d.h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, in vergleichbarer Lage befindlichen. Er enthält das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot der sachfremden Differenzierung, d.h. der Differenzierung ohne billigenswerte Gründe zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung, aber auch einer sachfremden Gruppenbildung. Liegen billigenswerte Gründe für eine Differenzierung nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.11.1998 1 AZR 147/98 -, NZA 1999, 606 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 12.10.2005 10 AZR 640/04 -, NZA 2005, 1418 ff.).
66aa.
67Zwar erfüllt die Klägerin insoweit die Voraussetzungen der Ziffer 4.2 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 in der bis zum 31.07.1992 geltenden Fassung, als sie bereits mit Arbeitsvertrag vom 30.07.1990 mit dem 01.08.1990, also noch vor Änderung des Nichterfüllererlasses in die Dienste des beklagten B9xxxxx getreten ist. Allerdings konnte sie zu dem von ihr begehrten Stichtag 01.08.2005 noch nicht auf eine 15-jährige Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (gemeint ist Vergütungsgruppe BAT II a) zurückblicken, da sie in der Zeit vom 01.08.1990 bis 22.08.1993 zu Recht entsprechend Ziffer 4.4 des Erfüllererlasses in seiner damaligen Fassung in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert war.
68(1).
69Eine Eingruppierung entsprechend Ziffer 4.1 des Erfüllererlasses in seiner damaligen Fassung in Vergütungsgruppe BAT II a scheiterte daran, dass die Klägerin nicht über eine Befähigung für das Lehramt am Gymnasium verfügte. Zwar hatte sie am 03.12.1987 in R2xxxxxxx-P2xxx die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben; da es in Nordrhein-Westfalen bereits seit Anfang der 80er Jahre eine Ausbildung von Lehrern für das Lehramt an Gymnasien nicht mehr gab, war ihre in R2xxxxxxx-P2xxx abgelegte zweite Staatsprüfung ausweislich der Bescheinigung des Kultusministeriums Nordrhein-Westfalen vom 20.04.1988 (nur) als Lehrbefähigung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in den Fächern Geschichte und Latein anerkannt worden. An diese bestandskräftige Anerkennung war das beklagte B4xxxx gebunden.
70(2).
71Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT nach Ziffer 4.2 des Erfüllererlasses vom 16.11.1981 in der zum Zeitpunkt des ersten Vertragsschlusses gültigen Fassung scheiterte daran, dass die Klägerin nicht entsprechend ihrer Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II verwendet wurde. Zwar kam sie nicht nur in der Sekundarstufe I, sondern auch in der Sekundarstufe II zum Einsatz; allerdings stellt die soeben erwähnte Ziffer 4.2 des Erfüllererlasses in der im Jahre 1990 geltenden Fassung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT auf eine überwiegende Verwendung der Lehrkraft in der Sekundarstufe II ab. Dies ergibt eine Auslegung der Ziff. 4.2 des o. g. Erfüllererlasses.
72Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Erlasse nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Sie verlieren nämlich ihren öffentlich rechtlichen Charakter nicht dadurch, dass sie kraft Vereinbarung als Vertragsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden. Sie bleiben vielmehr Bestandteil des öffentlichen Rechts, ihre Auslegung richtet sich daher nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Danach ist der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften, wobei aber nur der Wille berücksichtigt werden kann, der in dem Erlass oder in mit ihm im Zusammenhang stehenden Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden hat. Hierbei ist insbesondere die systematische und teleologische Interpretation von Bedeutung. Demgemäss ist auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen eines einzelnen Erlasses ein wichtiges Auslegungskriterium (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1984 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 06.09.1989 4 AZR 302/89 -, ZTR 1990, 26 f.).
73In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich der eindeutige Wille des Hoheitsträgers dahingehend feststellen, dass es für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT II a auf einen überwiegenden Einsatz in der Sekundarstufe II ankommen sollte. Mit nichtveröffentlichtem Erlass des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.11.1987, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 50 und 51 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, war das Bischöfliche Generalvikariat Münster ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich die Eingruppierung bei Lehrkräften mit sogenannter Doppelbefähigung nach dem überwiegenden Einsatz in der jeweiligen Schulstufe richtet. Dabei sei die zum Zeitpunkt der Einstellung vorgesehene Verwendung maßgebend. Damit verblieb für die Klägerin, die gerade nicht überwiegend in der Sekundarstufe II, sondern überwiegend in der Sekundarstufe I zum Einsatz kommen sollte, lediglich die Möglichkeit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT III entsprechend Ziffer 4.4 des Erfüllererlasses in seiner im Jahre 1990 maßgeblichen Fassung.
74(3).
75An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Planstelleninhaberin, zu deren Vertretung die Klägerin eingestellt worden war, eine höhere Vergütung erhielt als die Klägerin, nämlich nach A 13 Bundesbesoldungsgesetz besoldet wurde. Frau F3xxxxx-H3xxxxxxxx hatte nämlich die zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt, weshalb es bei ihr wenn sie angestellte Lehrerin gewesen wäre - auf einen "überwiegenden" Einsatz in der Sekundarstufe II nicht ankam. Insoweit war Frau F3xxxxx-H3xxxxxxxx mit der Klägerin gar nicht vergleichbar.
76bb.
77Im Übrigen kann die Klägerin sich bereits deshalb nicht auf eine Gleichbehandlung mit den Nichterfüllern berufen, da sie diesen gegenüber nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird. Die Klägerin ist nämlich kein Altfall im Sinne des Altfallerlasses.
78Mit der Änderung des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 durch den Erlass vom 22.06.1992, der zum 01.08.1992 in Kraft getreten ist, wurde eine Besserstellung der sogenannten Nichterfüller nicht nur für all diejenigen Nichterfüller, die erst ab dem 01.08.1992 eingestellt wurden ausgeschlossen. Auch all diejenigen Nichterfüller, die bereits zuvor eingestellt worden waren, deren 15-jährige Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe II a BAT noch nicht abgelaufen war und deren Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf den Nichterfüllererlass in seiner jeweils geltenden Fassung enthielt, wurden von der Änderung des Nichterfüllererlasses erfasst. Gegen die Wirksamkeit dieser Änderung des Nichterfüllererlasses bestehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Angestellter des öffentlichen Dienstes nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den Vorschriften des BAT vor der vollständigen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen weder ein tarifliches Recht noch eine tariflich normierte Anwartschaft auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg hat (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.1987 - 4 AZR 145/86 -; AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975), keinerlei rechtliche Bedenken. Damit können sich nur all diejenigen Nichterfüller auf den Nichterfüllererlass in seiner alten Fassung mit der Folge einer Höhergruppierung in Vergütungsgruppe BAT I b nach "lediglich" 15-jähriger Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe BAT II a berufen, die vor dem 01.08.1992 eingestellt wurden, vor diesem Stichtag bereits in Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert waren und deren Arbeitsvertrag zudem eine statische Verweisung auf den Nichterfüllererlass in seiner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung enthält. Mit diesen Nichterfüllern ist die Klägerin indes nicht vergleichbar, da die Parteien in dem Arbeitsvertrag vom 23.08.1993 im Hinblick auf die Vergütung unter § 8 die besondere Vereinbarung getroffen haben, dass die Klägerin gemäß Ziffer 5.1 des Runderlasses des Kultusministers NW vom 16.11.1981 in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert wird und dass mit Inkrafttreten dieses Vertrages der Arbeitsvertrag vom 30.07.1990 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 08.07.1993 außer Kraft tritt. Mit dieser Vereinbarung haben die Vertragsparteien ausdrücklich die Anwendung des im Jahre 1993 gültigen Erfüllererlasses vereinbart. Dies war im Hinblick darauf geschehen, dass die Klägerin erstmalig mit Beginn des Schuljahres 1993/94 überwiegend in der Sekundarstufe II eingesetzt wurde. Damit war die Klägerin bezüglich ihrer Eingruppierung kein Alt-, sondern ein Neufall.
79e.
80Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT I b im Wege der Gleichbehandlung mit den anderen Erfüllern D2xxxxxx und N2xxxxxx sowie weiteren beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten Erfüllern aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
81aa.
82Mir ihrem Argument, auch die beim Land Nordrhein-Westfalen direkt beschäftigten Erfüller, die vor Juli 1992 eingestellt worden seien, seien in der Folgezeit nach Ablauf der Bewährungszeit von 15 Jahren in den Genuss des Bewährungsaufstiegs gekommen, kann die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang bereits deshalb nicht mit Erfolg gehört werden, da der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auf den Arbeitgeber bezogen ist, der Vertragspartei ist, mithin nur den "eigenen Arbeitgeber" im Hinblick auf die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bindet (BAG, Urteil vom 19.11.1992 10 AZR 290/91 -, NZA 1993, 405 f.).
83bb.
84Aber auch im Hinblick auf die beim beklagten B4xxxx beschäftigten Erfüller D2xxxxxx und N2xxxxxx lässt sich ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht feststellen.
85(1).
86Der Gleichbehandlungsgrundsatz schützt den Arbeitnehmer allein gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.1999 - 3 AZR 230/98 -, NZA 2000, 839 ff.; BAG, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 -, NZA 1996, 48 ff.) und greift deshalb nur dort ein, wo ein Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft. Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hingegen in Fällen des bloßen - auch nur vermeintlichen - Normenvollzugs. Deshalb ist ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" zu verneinen (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2000 - 6 AZR 504/98 -, n.v. m.w.N.).
87Die Eingruppierung der beim beklagten B4xxxx beschäftigten Lehrkräfte durch das beklagte B4xxxx stellt sich als ein Fall des bloßen Normenvollzugs dar. Bei dem beklagten B4xxxx handelt es sich um eine refinanzierte Ersatzschule. Voraussetzung für die Genehmigung der Schule ist nach Art. 7 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 EFG, dass die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Hierzu bestimmt § 37 Abs. 3 Buchst. d SchOG, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte der Stellung der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen entsprechen muss. Diesem Erfordernis hat das beklagte B4xxxx in dem Anstellungsvertrag der Klägerin unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass sich die Vergütung der Klägerin nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst gelten und dass die Klägerin nach der in § 8 des Arbeitsvertrages getroffenen besonderen Vereinbarung entsprechend dem Runderlass des Kultusministers NW vom 16.11.1981 in die maßgebliche Vergütungsgruppe des BAT eingruppiert wurde. Auch alle anderen Lehrkräfte des beklagten B9xxxxx werden entsprechend behandelt. Damit hat das beklagte B4xxxx eine Anwendung einer durch das zuständige Kultusministerium mit den entsprechenden Eingruppierungserlassen für Lehrer im Angestelltenverhältnis geschaffenen Ordnung auch auf seine Arbeitnehmer erstreckt. Bei Anwendung einer auch bereits anderweitig geschaffenen Vergütungsordnung auf die Arbeitnehmer ist indes für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kein Raum. Denn hier liegt - selbst wenn im Einzelfall ein Anwendungsfehler vorliegen sollte - keine gestaltende Maßnahme oder Entscheidung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.
88(2).
89Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt auch nicht unter dem Aspekt zum Tragen, dass das beklagte B4xxxx die Lehrkräfte D2xxxxxx und N2xxxxxx insoweit gegenüber der Klägerin besser stellt, als es diese irrtümlich in Vergütungsgruppe BAT I a höhergruppiert hätte, an dieser irrtümlichen Eingruppierung festhielte und deshalb an die Lehrkräfte zusätzliche freiwillige Leistungen in Höhe der Differenz zwischen der Vergütungsgruppe BAT II a und BAT I a erbringt, die sie der Klägerin nicht zuteil werden lässt (zur Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor dem Hintergrund einer irrtümlich erfolgten Höhergruppierung vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2000 6 AZR 504/98 -, n.v. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
90Sowohl bei Herrn D2xxxxxx, als auch bei Frau N2xxxxxx handelt es sich um Altfälle im Sinne des Altfallerlasses. Herr D2xxxxxx verfügt über eine Befähigung für das Lehramt am Gymnasium, weswegen er bereits bei seiner Einstellung im Jahre 1985 in die Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert wurde. Ebenso wurde Frau N2xxxxxx von Anfang an in Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert. Dafür, dass die Eingruppierung der Frau N2xxxxxx in die Vergütungsgruppe BAT II a fehlerhaft gewesen ist, fehlt es an jeglichem Vorbringen der Klägerin. Damit hat das beklagte B4xxxx weder Herrn D2xxxxxx, noch Frau N2xxxxxx irrtümlich nach Ablauf der fünfzehnjährigen Bewährungszeit rechtsfehlerhaft in die Vergütungsgruppe BAT I a höhergruppiert und diese beiden Lehrkräfte demnach nicht ohne sachlichen Grund gegenüber der Klägerin bessergestellt.
91f.
92Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die Klägerin aus dem "Grundsatz der Selbstbindung" bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da für eine Anwendung dieses dem Verwaltungsrecht angehörenden Grundsatzes im Rahmen bürgerlich-rechtlicher bzw. arbeitsrechtlicher Rechtsbeziehungen kein Raum ist (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.1988 4 AZR 14/88 -, ZTR 1988, 420; BAG, Urteil vom 18.05.1988 4 AZR 765/87 -, AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
93III.
94Die Kostenentscheidung erfolgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Klägerin die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat.
95IV.
96Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
Dr. Schlewing | Dr. Böhmer | Köhler |