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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 220/06

Datum:
14.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 220/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0914.11SA220.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 (2) Ca 1602/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 972/06 Urteil aufgehoben, zurückverwiesen 20.02.2008
Schlagworte:
Haushaltsrechtlich begründete Befristung, vorübergehend freie Haushaltsmittel
Normen:
TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 7, § 7 III Haushaltsgesetz NW 2004/2005
Leitsätze:

1. Begründet der öffentliche Arbeitgeber NW eine vereinbarte Befristung mit dem vorübergehenden Freisein von Haushaltsmitteln und werden die Anforderungen des § 7 III Haushaltsgesetz NW 2004 / 2005 beachtet, so ist die Befristung nach § 14 I S.2 Nr. 7 TzBfG zulässig (im Anschluss an BAG 15.08.2001 AP BErzGG § 21 Nr.5; BAG 24.09.1997 RzK I 9 a Nr. 121).

2. In einem solchen Fall ist die vereinbarte Befristung nicht deshalb wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nach § 134 BGB oder § 138 BGB unwirksam,

- weil das befristet vergebene Beschäftigungsvolumen aus Stellenanteilen von 0,16 und 0,34 und 0,5 "zusammenmontiert" ist

- oder weil der befristete Vertrag nur 46 Tage währt und die vorübergehend freien Haushaltsmittel möglicherweise noch länger frei sind

- oder weil dem zu überprüfenden befristeten Vertrag 13 ebenfalls befristete Verträge innerhalb des Zeitraums von Anfang 2002 bis Sommer 2005 mit kurzen Laufzeiten von bis zu in einem Fall nur 12 Tagen vorausgegangen sind und die befristet beschäftigte Arbeitnehmerin eine "Vorstufe zur Beschäftigung im Tagelohn" erreicht sieht.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.12.2006 - 1 Ca 1602/05 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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