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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1237/06

Datum:
14.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1237/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1214.11SA1237.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 712/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 214/07 Urteil aufgehoben, zurückverwiesen 18.06.2008
Schlagworte:
Mitbestimmung nach LPVG NW bei Befristung durch gerichtlichen Vergleich
Normen:
§§ 16, 17, 22 TzBfG; §§ 66, 72 LPVG NW
Leitsätze:

1. Die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages setzt im Geltungsbereich des LPVG NW voraus, dass das in § 72 Abs.1 Nr. 1 LPVG NW geregelte Mitbestimmungsrecht des Personalrates gewahrt ist. Eine vor Erteilung der Zustimmung des Personalrates vereinbarte Befristung ist wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechtes unwirksam. Nach § 16 TzBfG gilt der befristete Arbeitsvertrag dann als auf unbestimmte Zeit

geschlossen.

2. Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die Befristung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird. Auch dann ist die vorherige Zustimmung des Personalrates Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung.

3. Da das Recht des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit einer mit ihm vereinbarten

Befristung durch eine Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG gerichtlich überprüfen zu lassen, zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht ist, ist ein in den gerichtlichen Ver-gleich über die Vereinbarung einer Befristung aufgenommener "Verzicht" auf eine "Rüge der Nichtbeteiligung des Personalrates" rechtlich unbeachtlich (a.A. LAG Köln 12.12.2005 - 2 Sa 1054/05 - n.rkr. Az. BAG 7 AZR 287/06)

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 27.06.2006 - 4 Ca 712/06 - wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder mit Ablauf des 22.03.2006 noch mit Ablauf des 28.03.2006 noch mit Ablauf des 31.03.2006 beendet worden ist.

Das beklagte L3xx wird verurteilt, die Klägerin als angestellte Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl über den 22.03.2006 bzw. 28.03.2006 bzw. 31.03.2006 weiter zu beschäftigen.

Das beklagte L3xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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