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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1039/06

Datum:
30.11.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1039/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2006:1130.11SA1039.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 167/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 101/07 Revision zurückgewiesen 28.08.2008
Schlagworte:
Wartezeit gemäß § 1 KSchG; Lehrerarbeitsverhältnis
Normen:
KSchG § 1, SR 2 y BAT PN 4 zu Nr. 1
Leitsätze:

1. Auf die Wartezeit nach § 1 Abs.1 KSchG sind Zeiten eines früheren

Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht; dabei kommt es insbesondere auf Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an.

2. Bei zwei Lehrerarbeitsverhältnissen, die lediglich durch die Schulferien voneinander getrennt sind, fehlt ein enger sachlicher Zusammenhang, wenn die Beschäftigung nach den Ferien an einer anderen Schulform erfolgt und der vorangegangene befristete Arbeitsvertrag keine einzelvertraglich vereinbarte Perspektive auf eine weitere Beschäftigung eröffnet, die über den Verweis auf die SR 2 y BAT und damit auch auf die dortige Protokollnotiz 4 zu Nr.1 hinausgeht (Schulform hier: zunächst Berufskolleg und Sekundarstufe II, dann Gymnasium mit Unterricht in den Sekundarstufen I und II).

3. In dieser Konstellation ist ein enger sachlicher Zusammenhang nicht durch die Identität der Anstellungsbehörde (Bezirksregierung Münster), eine gleichbleibende Vergütung (BAT II a), einen gleichbleibenden Beschäftigungsumfang (Vollzeit), und eine Verpflichtung des Arbeitgebers nach Protokollnotiz 4 zu Nr.1 SR 2 y BAT

(Berücksichtigungspflicht) hergestellt.

4. Fallgestaltung "zwischen" BAG 20.08.1998 AP KSchG Wartezeit Nr. 10 einerseits und BAG 20.08.1998 AP KSchG Wartezeit Nr. 9 andererseits.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.05.2006 - 4 Ca 167/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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